Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Spediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Transportes heranziehen.

§ 2. Zusätzliche Leistungen

Der Spediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird bzw. durch den Spediteur oder einer seiner Erfüllungsgehilfen Abweichungen westgestellt werden.

§ 3.1. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter insbesondere bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen, sowie Elektronische Geräte fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. transportfertig vorzubereiten. Insbesondere beim Transport von Gütern mit Verbrennungsmotoren sind Benzin und Schmierstoffe abzulassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Spediteur nicht verpflichtet.

§ 3.2. Sicherung zerbrechlicher oder kleiner Ware

Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke, die als zerbrechlich gelten oder zur Gruppe Kleinmaterial gehören,(Glaseinlegeböden, Lampen, Schlüssel für Schränke, Einsteckhülsen für Einlegeböden etc.) gesondert zu sichern, zu kennzeichnen oder transportsicher innerhalb des Transportgutes zu lagern (nur bei Schlüsseln zutreffend). Für Verlust aufgrund unzureichender Sicherung oder Verpackung kann der Spediteur nicht haftbar gemacht werden.

§ 3.3. Kennzeichnung der Ware

Der Absender ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke der Warensendung zu kennzeichnen. Für Verluste aufgrund fehlender Kennzeichnung kann der Spediteur nicht haftbar gemacht werden.

§ 3.4. Ausnahmen bei Serviceleistung Verpackung

Die Punkte 3.1.-3.3. sind nicht zutreffend, wenn bei der Auftragserteilung an den Spediteur die hierfür vorgegebene Serviceleistung Verpackung / Versicherung zusätzlich gewählt wurde. Einzig wenn diese Option ausgewählt wurde, ist der Spediteur für die ordnungsgemäße Verpackung verantwortlich. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Versender für die Vollständigkeit der Ware verantwortlich ist.

§ 3.5. Höhe der Versicherungsleistung bei „Verpackung / Versicherung“

Die Leistung der Versicherung ist in der Höhe nach beschränkt auf den im System angegebenen Warenwert. Weitere Ansprüche sind nicht versicherbar.

§ 4. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Spediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

§ 5. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Spediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§ 6. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Spediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 7. Abtretung

Der Spediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§ 8. Mißverständnisse

Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Spediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

§ 9. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

§ 10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist nach Abholung bzw. spätestens nach Anlieferung bar oder per Euroscheck bei dem Fahrer zu entrichten oder vor Transportbeginn auf das angegebene Konto zu überweisen. Bezahlung per Rechnung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

§ 11. Anlieferung/ Transportweg / Voraussetzungen

Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut muß mit zwei Mann zu händeln sein, der Abtrageweg bis bzw. vom LKW darf nicht über 150 m betragen. Ab der 5. Etage muß ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. Der Spediteur behält sich das Recht vor gegebenenfalls die zusätzlich entstanden Kosten dem Auftraggeber zu berechnen.

§ 12. zweite Anfahrt bei Abholung bzw. Auslieferungen

Sollte der Versender bzw. der Empfänger bei der ersten terminierten Abholung bzw. Belieferung nicht angetroffen werden, so hinterläst der Spediteur bzw. sein Erfüllungsgehilfe eine Nachricht dass er vorort war und um einen Rückruf bittet um einen neuen Termin zu vereinbaren. Der Spediteur bzw. sein Erfüllungsgehilfe wird nur dann nochmals die Abholung bzw. Auslieferung vornehmen, wenn diese auch abgesprochen ist und der Versender bzw. der Empfänger bereit ist eine Logistikgebühr von 15,00 EUR zusätzlich zu zahlen. (die Zahlung erfolgt direkt bei dem Fahrpersonal, welches den Erhalt auf dem Lieferschein quittiert)

§ 13. Storno

Ein Auftrag ist bis zu 24h nach Erteilung kostenlos stornierbar. Späteres Stornieren ist nur dann kostenlos möglich, wenn die Ware dem Spediteur noch nicht übergeben wurde. Bei einer Stornierung nach Warenübergabe wird der gesamte vereinbarte Rechnungsbetrag fällig. Ggf. zusätzlich entstandene Kosten der Logistik oder ggf. Entsorgung werden den Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 14. Annahmeverweigerung

Verweigert der Empfänger die Annahme der Ware, so wird die Ware zum gleichen Rechnungsbetrag dem Versender wieder zugestellt. Verweigert dieser wiederum die Annahme so werden dem Auftraggeber zusätzlich die Kosten der Entsorgung in Rechnung gestellt.

§ 15. Montagen

Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, das am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu transportieren und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so ist dem Spediteur das Recht eingeräumt, diese Kosten an den Auftraggeber zu berechnen. Hier für wird ein Stundensatz von EUR 30,00 zzgl. MwSt. und Mann berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.

§ 16. Insel- und Hochgebirgeverkehre

Bei den genannten Verkehren werden zzgl. den im Auftrag bzw. Kostenangebot ausgewiesenen Kosten die üblichen Kosten der Insel bzw. Hochgebirgsspediteure 1:1 weiterberechnet.

§ 17. Information

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche beteiligte Personen und Instanzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spediteurs zu informieren. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die AGB`s in Kopie an die Käufer im Rahmen der Auftragsbestätigung gegeben werden und sich diese bestätigen zu lassen.

§ 18. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

§ 19. Haftung des Spediteurs

§ 19.1

Für Verluste und Beschädigungen haftet der Spediteur grundsätzlich nach den Bestimmungen des HGB in Verbindung mit dem GÜKG.

§ 19.2

Die Haftung ( nicht gleich zusetzten mit einer Transportversicherung) des Spediteurs für Verlust und Beschädigung ist begrenzt auf den Betrag in Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten pro kg, die zur Erfüllung des Vertrages benötigt werden.

§ 19.3

Bei grenzüberschreitenden Verkehren und internationalen Transporten gelten die CMR.

§ 20. Höhere Gewalt

Die Ausführung der vertraglich zugesagten Leistung kann durch das Eintreten von höherer Gewalt unmöglich und verhindert werden. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis gemäss § 428 HGB.

§ 21. Transportversicherung

Voraussetzung zum Abschluß einer Transportversicherung ist, dass der Spediteur die Ware selber transportgerecht verpackt.

§ 22. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für jedweden Disput über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport oder Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen gilt deutsches Recht und der ausschließliche Gerichtsstand der Niederlassung des Spediteurs.

§ 23. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch im übrigen wirksam bestehen.

Die Parteien des Vertrags sind verpflichtet, sollte ein solcher Fall auftreten, hinsichtlich der unwirksamen Regelung, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewolltem Ergebnis am nächsten kommt.